Allgemeine Vertragsbedingungen der Artitsten und Stylisten

 

1.            Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Visagisten/Hairstylisten/Stylisten (nachfolgend
Künstler) im Rahmen von Foto- und Filmproduktionen, Events und Veranstaltungen (nachfolgend
Werk) zu dem ver­traglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen
dem Künstler und seinem Auftraggeber zustande. Phoenix agentur für hair, make-up, styling gmbh
(nachfolgend Agentur) wird nur als Vertreterin des Künstlers tätig. Der Auftraggeber erkennt diese
Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen
Geschäfte mit dem Künstler an.

 

2.            Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit des Künstlers zu einem festgelegten Termin.
Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten mög­lich ist und der optionierte
Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu
einer festen Buchung führt. Eine Festbuchung stellt eine für den Künstler und den Auf­traggeber
verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung steht dem Künstler das vereinbarte
Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Künstler nicht zu
vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird. Bei einer in einer
Auftragsbestätigung ausdrücklich so bezeichneten „Wetterbuchung“, d .h. für den Fall, daß zwischen
den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, daß ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt
werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei
vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierfür an den Künstler ein Honorar
zahlen zu müssen. wobei das schlechte Wetter, das die Durchführung des Auftrags unmöglich macht,
von dem Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Auskünfte von Wetterdiensten schriftlich
nachgewiesen werden muß. Sämtliche Anfragen und Angebote sind an die Agentur zu richten.
Insbesondere haben Buchungen und Honorarverhandlungen sowie Auftragsbestätigungen und
sonstige organisatorische Absprachen mit dem Künstler ausschließlich über dessen Agentur zu
erfolgen. Bereits bei der Buchung bzw. in der Auftragsbestätigung muß der Auftraggeber den
Vertragspartner des Künstlers nennen und ggf. seine Vollmacht, für den Vertragspartner einen
Vertrag abzuschließen, schriftlich nachweisen.

 

3.            Der Künstler kann für halbe Tage (4 Stunden) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw.
optioniert werden. Es werden daher stets Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart.
Pauschalhonorare bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Durch das Honorar wird
nur die in dem Auftrag bezeichnete Leistung des Künstlers abgegolten. Über den gebuchten Zeitraum
hinausgehende Arbeitszeit wird vorbehaltlich 1 Stunde pro Arbeitstag zusätzlich nach Stunden
berechnet. Der Stundensatz beträgt 15 % des vereinbarten Tagessatzes bzw. 30 % des vereinbarten
Halbtagessatzes. Fallen über die Überstunden hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die
Durchführung des Auftrags verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Künstler zu
vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht
recht­zeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der Fotomo­delle,
Reisegepäckverlust etc., steht dem Künstler für die weitergehenden Lei­stungen ein zusätzliches
Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglich für den Lei­stungsumfang vereinbarten Honorar steht,
zu. Die Fremd- und Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand. Reisezeit wird nach
den Regelungen der Ziffer 4. abgerechnet.

 

4.            Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und
vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, so  werden Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet (Grundlage
ist das Tageshonorar).

 

5.            Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B.
Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei
Aufträgen außer­halb des Wohnortes des Künstlers nach den steuerlichen Vorschriften,
Servicegebühren etc.) zu tragen und vorab in voller Höhe an den Künstler zu zahlen. Ansonsten ist der
Künstler nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der
ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Künstler berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeit
sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

6.            Auf die in Rech­nung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten ist die jeweils
gesetzliche Mehr­wertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung sofort fällig.
Skonto wird nicht gewährt. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist unabhängig davon, ob sie in
der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vom Auftrag­geber zusätzlich zu entrichten und nicht im
Honorar enthalten.

 

7.            Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des
Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des
Künstlers zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem
Shooting/ Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren
Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines
weiteren Werkes gesondert zu honorieren.

 

8.            Der Künstler ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger
Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios,
Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc.. Diese Arbeitsproben des
Künstlers dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich
gemacht werden und sind an den Künstler zurückzugeben. Ein Zurück­behaltungsrecht an den
Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.

 

9.            Die sich aus dem Vertrag ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Vorbehaltlich
einer ausdrücklichen Regelung  überträgt der Künstler dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an
seinem Werk nur in dem für den Vertragszweck unabdingbaren Umfang. Die vollständige oder
teilweise Übertragung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten durch den Auftraggeber
auf Dritte bedarf, soweit sie nicht bereits im Vertrag abschließend geregelt ist, der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Künstlers und ist gesondert zu vergüten. Alle nach diesem Vertrag an
den Auftraggeber zu übertragenden Rechte verbleiben allerdings bis zur vollständigen Bezahlung des
Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten beim Künstler. Dies gilt bei der
Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Jegliche Nutzung vor
vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist un­zulässig.

 

10.          Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Künstlers, urhe­berrechtliche
Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte
einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu über­nehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit
nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.

 

11.          Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers
werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Künstler und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare
sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Künstler abgetreten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Künstler abgetretene Forderung von Dritten im eigenen
Namen für Rechnung des Künstlers einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von
sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Künstler auszuzahlen.

 

12.          Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Künstler bestrittenen bzw.
 nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht
berechtigt, seine ihm gegen den Künstler zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten
bzw. zu übertragen.

 

13.          Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird
vorbehaltlich weiterer   Schadenersatzansprüche ein Verletzerhonorar in Höhe des fünffachen
vereinbarten Honorars fällig.

 

14.          Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen
nur aus wichtigem Grund möglich. Annulliert der Auftraggeber den Auftrag ohne Vorliegen eines
wichtigen Grundes oder wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne daß der
Künstler dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar vollständig sowie die bis dahin
angefallenen Neben- und Fremdkosten zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Künstler mit der
Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat.

 

Sollte der Künstler seine Tätigkeit auf­grund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender
Umstände nicht erbringen kön­nen, wird der Künstler bzw. seine Agentur sich nach besten Kräften
bemühen, einen adäquaten Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen
möglichen Schaden haften in diesem Fall weder der Künstler noch die Agentur.

 

15.          Mit Ausnahme von dem Künstler Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei
Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht
herrühren, haftet der Künstler bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.

 

16.          Leistungen des Künstlers im Rahmen eines Layout-/Test-Shootings bzw. Test-Drehs dürfen
ausschließlich zu Layout- bzw. Test-Zwecken genutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des
Künstlers dürfen die bei Layout-/Test-Shootings bzw. Test-Drehs entstandenen Arbeiten/Ergebnisse
weder ganz noch teilweise Dritten zur Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung,
auch durch Dritte) zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall einer wei­tergehenden Nutzung ist die
Leistung des Künstlers gesondert zu vergüten.

 

17.          Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der durch den Künstler
bereitgestellten Materialien, Requisiten sowie des Werkes geht auf den Auftraggeber über, sobald die
zu liefernden Materialien, Requisiten sowie Werke an die den Transport ausführende Person
übergeben worden sind. Der Künstler haftet nicht für während des Transportes und der Durchführung
des Auftrages entstandene Schä­den an Requisiten, die ihm von dem Auftraggeber oder Dritten zur
Verfügung gestellt werden, sofern diese Schäden nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem
Handeln des Künstlers oder etwaig eingeschalteter Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Requisiten sind
vom Auftraggeber gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der
Auftraggeber eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.

 

Geht das Werk unter, ohne daß der Künstler dies zu vertreten hat, bleibt sein Honoraranspruch davon
unberührt.
 

Das in dieser Ziffer Geregelte gilt auch dann, wenn der Transport vom Künstler selbst durchgeführt
wird.
 

18.          Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Requisiten
unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Künstler oder an die vom Aufragnehmer benannte
Person/Firma zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber den dadurch möglicherweise
entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

19.          Der Künstler kann keine Garantie dahingehend übernehmen, daß die Requisiten, wie sie
sich aus einem sogenannten Requisitencasting, d. h. der in Auftrag gegebenen Erstellung einer
Auswahl von Requisiten ergeben, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw. Produktionszeitraum
auch tatsächlich verfügbar sind.

 

20.          Mängelrügen an der Leistung des Künstlers muß der Auftraggeber unverzüglich während der
laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht,
so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.

 

21.          Der Künstler hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich
Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Darüber hinaus ist neben dem
Künstler auch die ihn vertretene Agentur im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen. Der
Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei
Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte
Honorar des Künstlers zu zahlen.

 

22.          Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Künstler verjähren
innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben Ansprüche
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Im Falle der
Vermietung oder Leihe von Requisiten durch den Künstler verjähren mögliche
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bereits innerhalb von sechs Monaten.

 

23.          Der Künstler ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw.
Abzüge und Ko­pien davon, für  deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu
nutzen, d.h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als
Arbeitsprobe vorzuzeigen.

               

24.          Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingun­gen unwirksam,
berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer
unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst
nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfül­lung von Vertragslücken. Erfüllungsort und
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zuläs­sig, der Ge­schäftssitz des Künstlers. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutsch­land. Auch bei im Ausland erbrachten Tätigkeiten gilt deutsches Recht als
vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wienerübereinkommen über Verträge über den
internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung. 

 

Stand: 13. November 2006